// Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Der Titel „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt und unterscheidet sich von der allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“. Die unberechtigte Verwendung dieses Titels ist strafbar.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verpflichten sich, ihre Gutachten unabhängig, unparteiisch, persönlich und gewissenhaft zu erstellen. Sie handeln weisungsfrei und unterliegen einer strikten Verschwiegenheitspflicht. Bei Gerichtsverfahren werden sie in der Regel bevorzugt herangezogen, um objektive und verlässliche Bewertungen zu liefern.
Für die öffentliche Bestellung müssen die Sachverständigen umfangreiche praktische Erfahrung, besondere Fachkenntnisse und persönliche Eignung nachweisen. Die zuständige Kammer überprüft dies sowohl bei der Erstbestellung als auch regelmäßig nach Ablauf der meist fünfjährigen Amtsperiode.
Zum Nachweis der Fachkunde werden Unterlagen wie beruflicher Werdegang, Arbeitsproben, Referenzen und Veröffentlichungen eingereicht. Zudem ist in der Regel eine fachliche Überprüfung vorgesehen, die schriftlich, praktisch oder mündlich erfolgen kann. Auch die Kenntnis des rechtlichen Umfelds – etwa Prozessordnungen, Vertrags- und Haftungsrecht oder gerichtsgutachterliches Verhalten – wird geprüft, ebenso wie Erfahrung in der praktischen Durchführung von Ortsbesichtigungen, Abnahmen und Vergütungsfragen.
Bei der Prüfung der besonderen Fachkunde greifen die Bestellungskörperschaften auf die Expertise von bundesweit mehr als 250 Fachausschüssen und Fachverbänden zurück, die die Qualifikation der Sachverständigen bewerten und bestätigen.
